AG V Update bzgl. "Lizenzen" [9 KB] (pdf) vom 14. November 2003
NEWS der AG V im Bereich Lizenzen [5 KB] (pdf) Stand: 04. September 2003

JAR-FCL INFO 29. September 2004 (ohne Gewähr)


ERNST GRÖGER Fernschule für Aeronautik
http://forum.groeger-fern.de/

Die Fernschule für Aeronautik Ernst Gröger versendet für den Fernlehrgang
"Verkehrspilot" (ATPL nach JAR/FCL) für Inhaber eines MFS/F mit eingetragener Musterberechtigung für ein Hochleistungsstrahlflugzeug“ nur noch Unterlagen für die Fächer:

Aktualisierungsstand: 15.März 2003

Mit Einführung des neuen, europäischen Luftrechts in Deutschland wurde nunmehr auch JOINT AVIATION REQUIRMENTS (JAR) and FLIGHT CREW LICENSING (FCL) eingeführt.

Die Absicht hinter JAR: Eine Annäherung Vereinheitlichung des europäischen Luftrechts sowie ein Annäherung an das amerikanische Luftrecht (FAR) durch ein entsprechendes Harmonisierungsabkommen mit den USA.

Dazu wurde am 19. Februar 2003 im Bundesgesetzblatt folgende Verordnung veröffentlicht:
„Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen von Flugbesatzungen“ vom 10. Februar 2003
(http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl103s0182.pdf)

Die nunmehr notwendigen Durchführungsverordnungen sind noch nicht erstellt.
Im Folgenden sollen die Auswirkungen dieser Verordnung sowie Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Neue Erkenntnisse können zu Änderungen führen, der Aktualisierungsstand ist daher zu beachten. Am Ende des Textes stehen LINKS für eigene Recherchen zur Verfügung.
Alle gemachten Aussagen sind ohne Gewähr

Gliederung

Übergangsregelungen

für den Erwerb des deutschen ATPL nach „altem“ Luftrecht
JAR-/FCL Part 1 (§ 135) beschreibt allgemeine Übergangsregelungen.
Demnach kann man noch bis zum 01.05.2003 eine Ausbildung ATPL "alter" Art angetreten werden. Diese (einschließlich der geforderten Prüfungen) muss dann allerdings vor dem Ende des dritten darauf folgenden Jahres (31.12.2006) abgeschlossen werden. Inwieweit diese Regelung die bisher für MFS-Inhaber gültige „Fünf-Jahres-Frist“ beeinflusst, ist bisher nicht klar.

Gemäß Aussage BFD behalten die alten Umschreibrichtlinien ihre Gültigkeit, bis neue Richtlinien veröffentlicht sind. Zum gleichen Zeitpunkt sind Übergangsregelungen für BO 41 zu erwarten.

Daraus lässt sich ableiten, dass Jet-Piloten, die in den nächsten Jahren eine Umschulung als Verkehrspilot (ATPL) nach bisher gültigen, nationalen Erlassen anstreben, bis zum 01. Mai 2003 die Ausbildung begonnen und bis zum 31. Dezember 2006 abgeschlossen haben müssen.
(http://www.lba.de/deutsch/lba/fachbereiche/l/l1/umschreibung.htm)
Entsprechende Anträge und Ausbildungsverträge (z.B. Anmeldung ATPL-Theorie-Fernkurs etc.) sollten von den Betroffenen daher demnächst gestellt und abgeschlossen werden.

Dabei ist anzumerken, dass dies nur für Jet-Piloten empfohlen werden kann, die in den nächsten Jahren als Verkehrspilot tätig werden wollen, denn es gibt immer noch Unklarheiten bzgl. der zukünftigen Möglichkeit zum Erhalt dieser nationalen Lizenzen auf, z.B. auf der Basis eines MFS „Jet“ und Jet-Flugstunden der Bundeswehr. Auch hier sind die neuen Umschreiberichtlinien für BO 41 abzuwarten. Weiterhin ist zur Zeit nicht absehbar, wie lange es in Zukunft eine Möglichkeit zur Umschreibung einer alten nationalen Lizenz in eine neue JAR-Lizenz geben wird.

Laut Aussage LBA sollen ab 01.Mai 2003 keine IFR-Checkflüge mehr auf Bundeswehr-Jets zur Verlängerung nationaler Lizenzen anerkannt werden, sondern nur noch järhliche Checkflüge auf zivil zugelassenen Flugzeugen mit einem Sachverständigen als Überprüfenden.

Fazit

für kurzfristige Umschreibungen nach „altem“ Luftrecht:
Leider sind alle o.g. Variablen von jedem Betroffenen persönlich abzuwägen, um eine individuelle Optimallösung zu finden, da diese von Fall zu Fall (Alter, Werdegang, Restdienstzeit etc.) verschieden sein kann.

Die jüngere Generation sollte aktiv an der Gestaltung der zukünftigen Richtlinien mitarbeiten (s.u.).

Berufsförderungsdienst (BfD):

Vertreter des BFD auf allen Ebenen sind über die Probleme hinsichtlich der fehlenden Übergangsregelungen und Auswirkungen des JAR-FCL informiert. An Lösungsmöglichkeiten wird gearbeitet.

LONG RANGE-Berechtigung

Der Erwerb einer Long Range-Berechtigung soll – laut Aussage LBA und BfD - auch weiterhin erhalten bleiben, vorausgesetzt man ist im Besitz eines CPL oder ATPL ( siehe § 135 Abs. 2 ).

Auch diese Aussage kann jedoch nur unter Vorbehalt getroffen werden, da z.Zt. noch nicht absehbar ist, ob und in welcher Form die Flugschulen diesen Longrange-Kurs „alter Art“ (Theorie/ Praxis) , parallel zu den neuen JAR-ATP-Kursen mit Longrange-Inhalten, in Zukunft anbieten werden.

Umschreibbedingungen

für militärische Lizenzen in JAR-Lizenzen
Nach jetzigem Stand existieren keine Verordnungen und Erlasse bzgl. Erleichterungen bei den Umschreibbedingungen von militärischen Lizenzen in JAR-Lizenzen für deutsche Jet-Piloten. Es wird damit gerechnet, dass durch das BMVg nunmehr demnächst entsprechende Schritte zur Erstellung dieser Vorschriften erfolgen wird.

Erstellung

von Übergangsregelungen für den Erwerb von JAR-Lizenzen durch BMVg etc.
Mit der Erstellung eines neuen Umschreibe-Erlasses – und sei es nur ein Erlass für Übergangsregelungen- muss nun in den nächsten Monaten begonnen werden, damit entsprechende Regelungen für Jet-Piloten wirksam werden, die ab dem Stichtag 01. Mai 2003 den aktiven Dienst der Bundeswehr verlassen und als zukünftiger Verkehrsflugzeugführer eine JAR-Lizenz (z.B. JAR-CPL/IR mit JAR-ATP-Theorie) erwerben müssen, aber über keine Lizenz nach altem, nationalen Luftrecht (z.B. deutsches ATPL) verfügen.

Hier ist nun das BMVg Fü L im Rahmen der Fürsorge gefragt, z.B. eine ARBEITSGRUPPE JAR-FCL zu initiieren , um diese dringend benötigten (Übergangs-) Erlasse erarbeiten zu können.

In dieser AG JAR-FCL sollten in Zusammenarbeit mit Vertretern des BMVBW, LBA und aktiven Jet-Piloten, z.B. aus den Reihen der AG VERKEHRSPILOT optimale Lösungen für alle Beteiligten, nämlich die Bundeswehr als Dienstherren einerseits und aktive Piloten andererseits, gefunden werden.

Andere Nationen haben genau auf der Basis ähnlicher Arbeitsgruppen bereits nationale, vorübergehende Übergangsregelungen für Umschreibbedingungen von militärischen Lizenzen in JAR-Lizenzen erstellt. Diese vorübergehenden Regelungen sind solange gültig, bis endgültige Vorschriften nach erfahrungsgemäß mehreren Jahre im Genehmigungsgang wirksam werden (Beispiel: Holland).

Die AG VERKEHRSPILOT recherchiert diesbezüglich bereits bei diesen Nationen (z.B. Holland, Großbritannien, Österreich, Frankreich und der Schweiz).

Zu- und Mitarbeit durch betroffene Jet-Piloten

Deutsche Jet-Piloten, die später Verkehrspilot werden wollen, lassen sich aus Sicht der AG VERKEHRSPILOT ab 01. Mai 2003 bis 31. Dezember 2006 bzgl. ziviler Lizenzen in folgende drei Gruppen einteilen:

Gruppe 1 (Dienstzeitende vor 31. Dezember 2006 – mit Lizenzen/ Ausbildung begonnen):
Diese Gruppe verfügt bereits über eine nationale ATPL-Lizenz, bzw. hat die Möglichkeit, die laufende Ausbildung für diese ATPL-Lizenz in den nächsten Jahren abzuschließen.
Bis zum 31. Dezember 2006 kann Gruppe 1 diese Lizenzen mit Jet-Stunden erhalten und nach jetzigem Kenntnisstand sogar in JAR-Lizenzen umschreiben lassen.

Gruppe 2 (Dienstzeitende nach 31. Dezember 2006 – mit Lizenzen/Ausbildung begonnen):
Diese Gruppe verfügt bereits über eine nationale ATPL-Lizenz, bzw. hat die Möglichkeit, die laufende Ausbildung für diese ATPL-Lizenz in den nächsten Jahren abzuschließen, weiß aber nicht, ob und wie man diese erworbene nationale Lizenz über den 31. Dezember 2006 erhalten kann, bzw. ob und wie man diese Lizenzen ab dem 31. Dezember 2006 in JAR-Lizenzen umschreiben kann.

Gruppe 3 (Dienstzeitende nach 31. Dezember 2006 – ohne Lizenzen/ noch keine Ausbildung begonnen):
Diese Gruppe verfügt über keine nationale ATPL-Lizenz. Sie hat u.a. auf Grund der vielen Unklarheiten (siehe Gruppe 2) die Möglichkeit nicht wahrgenommen, eine Ausbildung nach „altem“ Luftrecht bis 01.Mai 2003 zu beginnen und bis 31.Dezember 2003 abzuschließen, bzw. verfügt noch nicht über die Grundvoraussetzungen einer Umschreibung, da sie sich noch in der Jet-Piloten-Ausbildung befinden. Diese Gruppe wird nur noch die Möglichkeit haben, nach den noch zu erstellenden neuen Erlassen eine Umschreibung auf JAR-Lizenzen durch zu führen.

Man erkennt, dass leider noch viele Unklarheiten bzgl. der Umschreibbedingungen existieren.

Diese Aussage trifft auch auf Behörden, das BMVg etc. zu, da man sich in einer großen Umbruchphase befindet.

Umso wichtiger erscheint es, das alle betroffenen Jet-Piloten - aber auch betroffene WSOs -, die im In- und Ausland stationiert sind, sich an der laufenden Recherche zum Thema aktiv beteiligen und hilfreiche Informationen an die AG VERKEHRSPILOT zur Auswertung weiterleiten – jetzt ist die Chance für Veränderungen – später vielleicht nicht mehr, bzw. nur unter großen Schwierigkeiten:

Diese Informationen sollen gesammelt, aufbereitet und dann ggf. an das BMVg FüL, Luftwaffenamt, LBA und/oder BMVBW weitergeleitet werden.

Zusammenfassung

Nur durch die aktive Zu- und Mitarbeit aller Betroffenen Jet-Piloten wird man in absehbarer Zeit brauchbare Lösungsvorschläge erarbeiten können, die den jetzigen und zukünftigen Generationen von Jet-Piloten letztendlich eine reelle und dauerhafte Chance für den Übergang in die zivile Luftfahrt nach dem aktiven Dienst bei der Bundeswehr ermöglichen.

Weiterführende Links (Internet-Recherche):

Betroffene Jet-Piloten werden ebenfalls gebeten, das komplexe Thema auch auf den folgenden Internetseiten zu recherchieren und Ergebnisse an die AG VERKEHRSPILOT zu senden.

Natürlich gilt diese Recherche auch für aktuelle Artikel in Fachzeitschriften (AERO INTERNATIONAL, FLUG REVUE, AERO KURIER, etc.):

(alle folgenden Links sind extern)

LUFTRECHT ONLINE

Umschreiberichtlinien

JAR-FCL1 (Aircrew Licensing)
Militärlizenzen: Siehe unter JAR-FCL 1.020

Deutsche Übersetzung JAR FCL Part 1
Militärlizenzen: Siehe unter JAR-FCL 1.020

Derzeitige („alte“) Regelung zur Umschreibung MFS Jet

DAEC (FAQ/ PPL etc.)

Liste aller beim LBA zugelassenen Flugschulen

Entwürfe JAR FCL 1-4 (deutsch)

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